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AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - hat der Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich war.Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten - als Normaltarif - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006 VI ZR 117/05. Urteil vom 24.06.2000 VI ZR 234/07 sowie OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 VI ZR 234/07), da keine ausreichenden nachgewiesenen Anhaltspunkte vorliegen, dass die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen nur einen Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist.
- OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage …
Auszug aus AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Geschädigter nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08).Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten - als Normaltarif - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006 VI ZR 117/05. Urteil vom 24.06.2000 VI ZR 234/07 sowie OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08
Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den entscheidenden Fall auswirkt (BGH Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07).
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08
Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten - als Normaltarif - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006 VI ZR 117/05. Urteil vom 24.06.2000 VI ZR 234/07 sowie OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08
Für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs kommt es nicht auf die Kalkulation des konkreten Unternehmens an, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistung bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urteil vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06, NJW 2007 1124 f.). - OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
Ermittlung angemessener Mietwagenkosten
Auszug aus AG Pforzheim, 05.12.2008 - 3 C 264/08
Solange keine genauere Schätzungsgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung der Schwacke-Liste im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).